Eichdienst


 

Eichdienst

Wärme- und Wasserzähler unterliegen der Eichfrist. Wir führen den Eichdienst, d.h. den Austausch gegen neue Messgeräte, für alle Wärmezähler und Wasserzähler durch. Dafür haben wir für alle Hersteller den richtigen Austauschwärmezähler oder Austauschwasserzähler. Wenden Sie sich für ein entsprechendes Angebot an unser Büro in Rüsselsheim.

Das Eichrecht

Eichgesetz und Eichordnung für Wasser- und Wärmezähler

Gesetzliche Grundlage:

Auf Grund des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen - kurz Eichgesetz - besteht u.a. für

die Eichpflicht, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.

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Voraussetzung zur Eichung:

Voraussetzung zur Eichung eines Messgerätes ist die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder durch die zuständige EG-Behörde. Die Gerätekennzeichnung erfolgt durch das PTB-Zulassungszeichen oder durch das Europa-Zulassungszeichen mit dem jeweiligen Zulassungsdatum. Damit ist das Gerät eichfähig. Wärmezähler bedürfen einer innerstaatlichen Zulassung durch die PTB.

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Eichung und Beglaubigung:

Die Bauartzulassung bestätigt die Eichfähigkeit eines Messgerätes. Das Eichen selbst wird von einer staatlichen Eichbehörde durchgeführt. Dem Eichen gleichgestellt ist gemäß §6 Eichgesetz die Beglaubigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle. Eichung und Beglaubigung sind vom Rechtscharakter her gleichwertig. Geeichte bzw. beglaubigte Geräte erhalten eine entsprechende Kennzeichnung.

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Eichgültigkeitsdauer:

Wärmezähler:

Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Wärmezähler müssen ab 1.7.1980 geeicht oder beglaubigt sein. Für Wärmezähler, die vor dem 1.7.1980 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichpflicht erst ab 1.7.1985.

Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt 5 Jahre.

Warmwasserzähler:

Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Warmwasserzähler müssen ab 1.1.1981 geeicht oder beglaubigt sein. Für Warmwasserzähler, die vor dem 1.1.1981 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichpflicht erst ab 1.1.1986.

Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt 5 Jahre.

Kaltwasserzähler:

Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Kaltwasserzähler müssen ab 1.1.1979 geeicht oder beglaubigt sein.

Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt ab 1.1.1993 6 Jahre.

Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1.1.1993 geeichter bzw. beglaubigter Kaltwasserzähler endet zum 31.12.1998. Ausgenommen hiervon sind Wohnungs-wasserzähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der mit einem Hauswasserzähler gemessenen Wassermenge dienen. Für diese Zähler gilt als Ablauf der Eichgültigkeitsdauer der Termin 31.12.2000. In den neuen Bundesländern gelten zusätzlich die Übergangsvorschriften aus dem Einigungsvertrag sowie dem Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck ST1156 vom 26.1.1990. Für Zulassungen, erteilt durch ASMW, beträgt danach die Eichgültigkeitsdauer 6 Jahre, für durch die PTB zugelassenen Zähler gelten die Übergangsvorschriften wie für die alten Bundesländer, die der ab 1.1.1993 gültigen Änderung der Eichordnung unterliegen.

Gesetzliche Konsequenz:

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von ungeeichten bzw. un-beglaubigten Messgeräten wird gemäß §35 Abs.2 des EG vom 22.2.1985 mit Geldbußen bis 5.000,00 € geahndet.

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Auszug aus dem Eichgesetz

§1 Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr:

Messgeräte zur Bestimmung

1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.

§6 Beglaubigung von Messgeräten:

(1) §1 gilt nicht für Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme verwendet werden, wenn die Messgeräte von einer staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt sind.

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